TAIFUN-Blog

November

  Expertentipp - Rechtliches vom Profi erklärt

Gewährleistung und Garantie für Handwerksbetriebe

Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt - Geschäftsführer Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für gewöhnlich müssen sich Handwerksbetriebe und Handwerker nicht primär mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sollten sie jedoch nicht nur überblicksartig, sondern in der Tiefe verstehen, um im Geschäftsverkehr keine Fehler zu machen und keine rechtlich inkorrekten Aussagen zu treffen. Auch ungenutzte Werbechancen können sich dadurch offenbaren, den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu erfassen. Häufig werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung synonym verwendet, obwohl sie keinesfalls Synonyme sind. Wir möchten im Folgenden den Unterschied erläutern.

Was ist eine Gewährleistung?

Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Sachmängelanspruch. Darunter wird das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung verstanden. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Schuldner dem Gläubiger die Kaufsache oder das Werk entgegen der §§ 433 Abs. 1 S. 2, 633 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft. Beispielsweise könnte ein Handwerksbetrieb eine versprochene Leistung nicht fachgerecht ausgeführt haben, wodurch ein Schaden beim Endkunden sofort oder später entsteht. Wann ein solcher Mangel vorliegt, wird im Gesetz geregelt. Dabei wird primär auf die Vereinbarungen und die Zwecksetzungen der Parteien abgestellt. Entscheidend ist somit grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung bei Gefahrenübergang.

Konnte ein Sachmangel festgestellt werden, stehen dem Käufer oder Besteller eines Werks verschiedene Rechte zu, die in § 437 und § 634 BGB geregelt sind. Zu diesen Gewährleistungsrechten, die einem Käufer oder Besteller infolge des Erwerbs einer mangelhaften Kaufsache oder mangelhaften Werks zustehen, gehören: Nacherfüllung, Anspruch auf Schadensersatz, Rücktrittsrecht und Minderung des Kauf- oder Bestellpreises.

Handwerksbetriebe müssen sich der Gewährleistung in den rechtlich vorgesehenen Umfängen stellen und können diese gegenüber Endkunden in der Regel nicht durch findige Vertragsklauseln ausschließen.

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Garant die Gewähr für das Vorliegen einer Eigenschaft übernimmt. Die Rechte des Käufers oder Bestellers ergeben sich hier nicht aus dem Gesetz, sondern aus der so genannten „Garantieerklärung“ eines Unternehmers. Durch die Garantieerklärung werden dem Käufer oder Besteller also über die Gewährleistungsrechte hinaus zusätzliche Rechte für den Fall eines Mangels gewährt.

Handwerksbetriebe können zwar, müssen aber keine Garantien einräumen. Die Garantie wird jedoch oft als Vorteil gegenüber der Konkurrenz eingesetzt, denn wer lange Garantien freiwillig einräumt, scheint hinter seinem Werk „mehr zu stehen“ als die Mitbewerber – so zumindest der naheliegende Gedanke des Endkunden. Aufgrund der rechtlichen Verbindlichkeit einer Garantieerklärung sollten Handwerksbetriebe allerdings nur dort tatsächlich Garantien anbieten, wo diese auch wirtschaftlich Sinn ergeben.

Fazit

Der grundlegende Unterschied zwischen der Gewährleistung und der Garantie besteht folglich darin, dass es sich bei der Gewährleistung um die gesetzlichen Mängelansprüche handelt und die Garantie lediglich eine zusätzliche, freiwillig eingeräumte Leistung eines Unternehmers darstellt. Handwerksbetriebe müssen den Gewährleistungsansprüchen ihrer Endkunden in den gesetzlichen Umfängen nachkommen und können darüber hinaus, etwa um einen Wettbewerbsvorteil erlangen zu wollen, Garantien hinsichtlich ihrer Leistungen einräumen.

November

  Expertentipp - Rechtliches vom Profi erklärt

Gewährleistung und Garantie für Handwerksbetriebe

Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt - Geschäftsführer Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für gewöhnlich müssen sich Handwerksbetriebe und Handwerker nicht primär mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sollten sie jedoch nicht nur überblicksartig, sondern in der Tiefe verstehen, um im Geschäftsverkehr keine Fehler zu machen und keine rechtlich inkorrekten Aussagen zu treffen. Auch ungenutzte Werbechancen können sich dadurch offenbaren, den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu erfassen. Häufig werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung synonym verwendet, obwohl sie keinesfalls Synonyme sind. Wir möchten im Folgenden den Unterschied erläutern.

Was ist eine Gewährleistung?

Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Sachmängelanspruch. Darunter wird das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung verstanden. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Schuldner dem Gläubiger die Kaufsache oder das Werk entgegen der §§ 433 Abs. 1 S. 2, 633 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft. Beispielsweise könnte ein Handwerksbetrieb eine versprochene Leistung nicht fachgerecht ausgeführt haben, wodurch ein Schaden beim Endkunden sofort oder später entsteht. Wann ein solcher Mangel vorliegt, wird im Gesetz geregelt. Dabei wird primär auf die Vereinbarungen und die Zwecksetzungen der Parteien abgestellt. Entscheidend ist somit grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung bei Gefahrenübergang.

Konnte ein Sachmangel festgestellt werden, stehen dem Käufer oder Besteller eines Werks verschiedene Rechte zu, die in § 437 und § 634 BGB geregelt sind. Zu diesen Gewährleistungsrechten, die einem Käufer oder Besteller infolge des Erwerbs einer mangelhaften Kaufsache oder mangelhaften Werks zustehen, gehören: Nacherfüllung, Anspruch auf Schadensersatz, Rücktrittsrecht und Minderung des Kauf- oder Bestellpreises.

Handwerksbetriebe müssen sich der Gewährleistung in den rechtlich vorgesehenen Umfängen stellen und können diese gegenüber Endkunden in der Regel nicht durch findige Vertragsklauseln ausschließen.

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Garant die Gewähr für das Vorliegen einer Eigenschaft übernimmt. Die Rechte des Käufers oder Bestellers ergeben sich hier nicht aus dem Gesetz, sondern aus der so genannten „Garantieerklärung“ eines Unternehmers. Durch die Garantieerklärung werden dem Käufer oder Besteller also über die Gewährleistungsrechte hinaus zusätzliche Rechte für den Fall eines Mangels gewährt.

Handwerksbetriebe können zwar, müssen aber keine Garantien einräumen. Die Garantie wird jedoch oft als Vorteil gegenüber der Konkurrenz eingesetzt, denn wer lange Garantien freiwillig einräumt, scheint hinter seinem Werk „mehr zu stehen“ als die Mitbewerber – so zumindest der naheliegende Gedanke des Endkunden. Aufgrund der rechtlichen Verbindlichkeit einer Garantieerklärung sollten Handwerksbetriebe allerdings nur dort tatsächlich Garantien anbieten, wo diese auch wirtschaftlich Sinn ergeben.

Fazit

Der grundlegende Unterschied zwischen der Gewährleistung und der Garantie besteht folglich darin, dass es sich bei der Gewährleistung um die gesetzlichen Mängelansprüche handelt und die Garantie lediglich eine zusätzliche, freiwillig eingeräumte Leistung eines Unternehmers darstellt. Handwerksbetriebe müssen den Gewährleistungsansprüchen ihrer Endkunden in den gesetzlichen Umfängen nachkommen und können darüber hinaus, etwa um einen Wettbewerbsvorteil erlangen zu wollen, Garantien hinsichtlich ihrer Leistungen einräumen.

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