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Erreichbarkeit & Tipps zum Jahreswechsel

Ein aufregendes Jahr geht zu Ende und wir wünschen Ihnen entspannte Feiertage und einen guten Rutsch! Wie Sie uns zwischen den Jahren erreichen & was es zum Jahreswechsel zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Wir werden zwischen den Feiertagen etwas leiser treten und stehen Ihnen daher vom 27.12. bis 29.12.2017 in kleiner Besetzung zur Verfügung. Ab dem 02.01.2018 sind wir wieder mit dem gesamten TAIFUN-Team für Sie da.

<link service support _blank internal-link>Kontaktmöglichkeiten

In guter Tradition spenden wir zu diesem Weihnachtsfest erneut gerne an die Deutsche Kinderkrebsstiftung sowie an das Kinder- und Jugendhospiz Löwenherz im Landkreis Diepholz.

Tipps zum Jahreswechsel

Fristen in der Buchhaltung enden
Wie Sie sicher wissen, gelten für Unterlagen in der Buchführung gesetzliche Fristen zur Aufbewahrung von sechs bzw. zehn Jahren. Im Rahmen Ihres Jahresabschlusses und mit Ablauf dieser Fristen können Sie nach dem 31. Dezember 2017 bestimmte Unterlagen ohne Bedenken vernichten, z. B.:
- Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge usw.) aus dem Jahr 2007
- Jahresabschlüsse, Inventare usw., die 2007 oder früher aufgestellt wurden
- Lohnkonten aus 2011 oder früher
- Sonstiges wie Auftragsbücher, Versicherungspolicen usw. aus dem Jahr 2011 oder früher

Rechnungen nachträglich ändern - darf man das?
Vielleicht kennen Sie das aus Ihrem Alltag: Aus irgendeinem Grund würde man gerne eine Rechnung nachträglich ändern - aber ist das erlaubt? Laut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV) und wegen des Dokumentencharakters einer Rechnung dürfen Änderungen nur gemacht werden, wenn es dabei um eine Berichtigung falscher Angaben oder eine Ergänzung fehlender Angaben geht. Erlaubt wäre also z. B. die Korrektur einer falschen Rechnungsadresse oder Bankverbindung sowie die Egänzung eines versehentlich vergessen Lieferzeitpunktes. Nur dann, wenn solche notwendigen Angaben falsch sind oder fehlen sollten, dürfen Sie die Rechnung berichtigen.

Änderung bei der DATEV - keine Auswirkungen für Sie
Zum Jahreswechsel stellt die DATEV eG diverse alte Schnittstellenformate ein. So wird z. B. das KNE-Format durch das CSV-Format (auch EXTF-Format genannt) ersetzt. Doch keine Sorge: TAIFUN unterstützt alle Varianten. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Steuerberater, in welchem Format er künftig Ihre Daten haben möchte.

Erreichbarkeit & Tipps zum Jahreswechsel

Ein aufregendes Jahr geht zu Ende und wir wünschen Ihnen entspannte Feiertage und einen guten Rutsch! Wie Sie uns zwischen den Jahren erreichen & was es zum Jahreswechsel zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Wir werden zwischen den Feiertagen etwas leiser treten und stehen Ihnen daher vom 27.12. bis 29.12.2017 in kleiner Besetzung zur Verfügung. Ab dem 02.01.2018 sind wir wieder mit dem gesamten TAIFUN-Team für Sie da.

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In guter Tradition spenden wir zu diesem Weihnachtsfest erneut gerne an die Deutsche Kinderkrebsstiftung sowie an das Kinder- und Jugendhospiz Löwenherz im Landkreis Diepholz.

Tipps zum Jahreswechsel

Fristen in der Buchhaltung enden
Wie Sie sicher wissen, gelten für Unterlagen in der Buchführung gesetzliche Fristen zur Aufbewahrung von sechs bzw. zehn Jahren. Im Rahmen Ihres Jahresabschlusses und mit Ablauf dieser Fristen können Sie nach dem 31. Dezember 2017 bestimmte Unterlagen ohne Bedenken vernichten, z. B.:
- Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge usw.) aus dem Jahr 2007
- Jahresabschlüsse, Inventare usw., die 2007 oder früher aufgestellt wurden
- Lohnkonten aus 2011 oder früher
- Sonstiges wie Auftragsbücher, Versicherungspolicen usw. aus dem Jahr 2011 oder früher

Rechnungen nachträglich ändern - darf man das?
Vielleicht kennen Sie das aus Ihrem Alltag: Aus irgendeinem Grund würde man gerne eine Rechnung nachträglich ändern - aber ist das erlaubt? Laut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV) und wegen des Dokumentencharakters einer Rechnung dürfen Änderungen nur gemacht werden, wenn es dabei um eine Berichtigung falscher Angaben oder eine Ergänzung fehlender Angaben geht. Erlaubt wäre also z. B. die Korrektur einer falschen Rechnungsadresse oder Bankverbindung sowie die Egänzung eines versehentlich vergessen Lieferzeitpunktes. Nur dann, wenn solche notwendigen Angaben falsch sind oder fehlen sollten, dürfen Sie die Rechnung berichtigen.

Änderung bei der DATEV - keine Auswirkungen für Sie
Zum Jahreswechsel stellt die DATEV eG diverse alte Schnittstellenformate ein. So wird z. B. das KNE-Format durch das CSV-Format (auch EXTF-Format genannt) ersetzt. Doch keine Sorge: TAIFUN unterstützt alle Varianten. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Steuerberater, in welchem Format er künftig Ihre Daten haben möchte.