TAIFUN-Blog

Dezember

 

  Expertentipp: Rechtsanwalt Dr. Frank Rozanski

Weihnachtsfeiern: Steuerpflicht für Arbeitnehmer vermeiden

Wer als Arbeitgeber zusätzliche Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung - aktuell Weihnachtsfeiern - vermeiden will, muss auf die 110,00-Euro-Grenze achten. Wie hierbei gerechnet werden muss, ist rechtlich umstritten.

Alle Jahre wieder finden im Dezember die Weihnachtsfeiern der Unternehmen statt. Für viele Arbeitnehmer ist das der Höhepunkt des Jahres. In der Regel gibt es reichlich Essen und Trinken. Häufig findet zudem ein ansprechendes Rahmenprogramm statt. Viele Arbeitgeber lassen es ordentlich krachen. Nicht selten wird bei Getränke-Flatrate und Partymucke bis tief in die Nacht auf den Tischen getanzt.

Bei seiner Großzügigkeit sollte der Arbeitgeber jedoch Vorsicht walten lassen, damit die Party nicht zur Steuerfalle für seine Arbeitnehmer wird. Wenn „am Tag danach“ neben schwerem Kopf auch ein zusätzlicher Lohnsteuerabzug für die Party-Teilnahme folgt, kann sich unangenehme Ernüchterung unter den Arbeitnehmern breit machen.

Steuerfrei sind grundsätzlich 110,00 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Veranstaltung, wobei maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei durchgeführt werden dürfen.

Rechtlich umstritten ist jedoch, wie man den Pro-Kopf-Anteil an den Veranstaltungskosten berechnet. Zählen nur die Arbeitnehmer, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben? Das könnte im Falle von mehreren Absagen schnell zu einem deutlich höheren Pro-Kopf-Anteil, somit zur Steuerpflicht führen. Oder ist auf alle eingeladenen Arbeitnehmer abzustellen, egal, ob sie teilnehmen oder nicht?

Ausführlich erläutert wird die Problematik hier.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich jederzeit gern an unseren Kooperationspartner:

Dr. Frank Rozanski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0511 2191 0254

www.rsp-rae.de

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  Expertentipp: Rechtsanwalt Dr. Frank Rozanski

Weihnachtsfeiern: Steuerpflicht für Arbeitnehmer vermeiden

Wer als Arbeitgeber zusätzliche Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung - aktuell Weihnachtsfeiern - vermeiden will, muss auf die 110,00-Euro-Grenze achten. Wie hierbei gerechnet werden muss, ist rechtlich umstritten.

Alle Jahre wieder finden im Dezember die Weihnachtsfeiern der Unternehmen statt. Für viele Arbeitnehmer ist das der Höhepunkt des Jahres. In der Regel gibt es reichlich Essen und Trinken. Häufig findet zudem ein ansprechendes Rahmenprogramm statt. Viele Arbeitgeber lassen es ordentlich krachen. Nicht selten wird bei Getränke-Flatrate und Partymucke bis tief in die Nacht auf den Tischen getanzt.

Bei seiner Großzügigkeit sollte der Arbeitgeber jedoch Vorsicht walten lassen, damit die Party nicht zur Steuerfalle für seine Arbeitnehmer wird. Wenn „am Tag danach“ neben schwerem Kopf auch ein zusätzlicher Lohnsteuerabzug für die Party-Teilnahme folgt, kann sich unangenehme Ernüchterung unter den Arbeitnehmern breit machen.

Steuerfrei sind grundsätzlich 110,00 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Veranstaltung, wobei maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei durchgeführt werden dürfen.

Rechtlich umstritten ist jedoch, wie man den Pro-Kopf-Anteil an den Veranstaltungskosten berechnet. Zählen nur die Arbeitnehmer, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben? Das könnte im Falle von mehreren Absagen schnell zu einem deutlich höheren Pro-Kopf-Anteil, somit zur Steuerpflicht führen. Oder ist auf alle eingeladenen Arbeitnehmer abzustellen, egal, ob sie teilnehmen oder nicht?

Ausführlich erläutert wird die Problematik hier.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich jederzeit gern an unseren Kooperationspartner:

Dr. Frank Rozanski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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